Rechtsanwaltskanzlei FREISTIEG – Spezialisten für privates Baurecht.

Sie sind Auftraggeber oder Auftragnehmer und suchen rechtliche Beratung von einem Spezialisten zu einen oder mehreren der folgenden Themenbereiche aus dem privaten Baurecht:

  • Erstellung, Prüfung und Verhandlung von Bauverträgen
  • Bauablaufstörungen in Bauprojekten
  • Mängel und Mängelrechte
  • Nachträge
  • Vergütung
  • baubegleitende Beratung 

Dann sind Sie hier bei FREISTIEG.Rechtsanwälte genau richtig!

Wir sind Spezialisten für privates Baurecht und bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Bereich des privaten Baurechts. Als erfahrene Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen, die auf der Seite von Projektsteuerern, Immobilienentwicklungsgesellschaften und Baukonzernen tätig waren und noch sind, verfügen wir über viel technisches Know-how, kaufmännische Erfahrung und natürlich umfassende juristische Praxiserfahrung, sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite – bei kleinen und großvolumigen Bauvorhaben, sowie in in allen Phasen von Bauprojekten.

Deshalb wissen wir was wir tun und wissen worauf es ankommt. Machen Sie sich selbst ein Bild und lernen Sie uns kennen. Wir freuen uns auf Sie!

Kompetenzen.

 

Freistieg.Rechtsanwälte bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Bereich des privaten Baurechts (gewerblich und Verbraucher). 

Wir beraten

  • private und öffentliche Auftraggeber
  • Auftragnehmer (z.B. Generalunternehmer, Nachunternehmer)
  • Arbeitsgemeinschaften (z.B. Dach-Arge)
  • Bietergemeinschaften

 insbesondere 

  • bei der Vorbereitung des Bauvorhabens (z.B. durch NDA, Vertragserstellung, Prüfung und Verhandlung)
  • im Rahmen einer baubegleitenden Beratung
  • zu Nachtragsthemen (einschl. Verhandlungen)

bei 

  • nationalen (BGB, VOB/B) und
  • internationalen Bauprojekten (z.B. FIDIC).

Thematisch sind unsere Kernkompetenzen

  • Wohnungsbau
  • gewerblicher Immobilienbau
  • Netzausbau (z.B. Freileitungsbau, Kommunikationstechnik)
  • Anlagenbau (z.B.Unspannwerke, Kraftwerksbau) 
  • Infrastruktur (Schiene und Straße) 
  • Tunnelbau 
  • Brückenbau

Unser Ziel ist ein umfassender Beratungsansatz. Das bedeutet, dass wir aufgrund unserer Erfahrung bei der Beratung unserer Mandanten auch immer angrenzende Bereiche stets im Fokus haben, die erhebliche Auswirkungen Geschäftsbeziehung und Eignung (i.S.d. GWB) haben können, wie z.B. Risiken im Bereich 

  • Mindestlohngesetz und Tariftreue
  • Auftraggeberhaftung 
  • Geschäftsgeheimnisgesetz und Geheimhaltung
  • Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG, EU-CSDDD)
  • Datenschutzrecht
  • Insolvenzrecht

Leistungen.

Vor dem Projekt:

  • Beratung zur Umsetzung des Vorhabens in rechtlicher Hinsicht
  • Beratung zur Vertragsgestaltung
  • Erstellung und Prüfung deutscher und englischer Rahmen- und Einzelprojektverträge über Werk- und Bauleistungen (Auftraggeber, Auftragnehmer)
  • Unterstützung bei der Verhandlung von Verträgen
  • Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. AEB Werk- und Bauleistungen, Allgemeine Lieferbedingungen oder spezifische AEB) 
  • Erstellen von Musterformularen für Ihr Projekt (z.B. Nachtragsformulare)

Während des Projekts:

  • baubegleitende Beratung
  • Unterstützung bei Nachträgen und Nachtragsverhandlungen
  • Unterstützung bei der außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen, wie z.B. bei Baubehinderungen (beispielsweise ggb. Auftraggebern)
  • Unterstützung bei der außergerichtlichen Abwehr von Forderungen, wie z.B. Vertragsstrafen oder Schadensersatz wegen Verzugs (beispielsweise gegenüber Lieferanten, Auftragnehmern, Auftraggebern
  • Erstellung und Prüfung von deutsch- und englischsprachigen Nachunternehmerverträgen
  • Erstellen von Musterformularen für das Projekt (z.B. Nachtragsformulare)

Nach dem Projekt:

  • Unterstützung bei der außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen, wie z.B. bei Mängelansprüchen (beispielsweise gegenüber Lieferanten, Auftragnehmern, Auftraggebern)
  • Unterstützung bei der außergerichtlichen Abwehr von Forderungen, wie z.B. bei Mängelansprüchen (beispielsweise gegenüber Lieferanten, Auftragnehmern, Auftraggebern)

Sonstige Leistungen:

  • Seminare, Workshops und Schulungen von Geschäftsführung, Projektleitern, Bauleitern, Einkaufsabteilung 
  • Beratung zu projektspezifischen Themen wie z.B. Preisanpassungsklauseln
  • Beratung zu angrenzenden Themenbereichen, wie z.B. Auftraggeberhaftung

Zusammenarbeit.

Der aufwändige Weg in die Kanzlei ist mit uns überflüssig. Wir arbeiten mittlerweile nahezu fast ausschließlich in virtueller Umgebung mit unseren Mandanten (z.B. Besprechungen mit MS Teams) und das positive Feedback unserer Mandanten gibt uns Recht. So sparen Sie sich zeitaufwändige Wege. Gerade die virtuelle Umgebung ermöglicht es uns unsere Mandanten bundesweit beraten zu können. Manchmal ist ein persönliches Gespäch aber unerlässlich und auch hier stehen Sie als Mandant im Fokus. Gerne kommen wir zu Ihnen nach Hause, in Ihr Unternehmen oder auf die Baustelle. Sprechen Sie uns gerne an.

Team.

Mario Stiegeler, LL.M. (Lüneburg)

Email: Stiegeler@freistieg.com
Tel.: +49 (0) 157 773 408 84

Key Facts

  • > 10 Jahre Erfahrung im Bauvertragsrecht
  • > 1.000 baurechtliche Verträge (BGB und VOB/B)
  • > 100 Schulungstage für Projektleiter
  • Vertragsprüfung und -verhandlung von Rahmenverträgen bis 21 Mrd. EUR Maximalvolumen
  • Vertragsprüfung und -verhandlung von Projekten mit einem Volumen von bis zu 170 Mio. EUR
  • Nachtragsforderungen mit einem Volumen von bis zu 2,4 Mio. EUR

Beratungsschwerpunkte & Vita

  • baubegleitende rechtliche Beratung (insb. Nachträge)
  • Bauvertragsrecht 
  • Wohnungsbau und Gewerbeimmobilien
  • Anlagenbau (Energietechnik)
  • Infrastrukturausbau (Straße und Bahn)
  • Netzausbau (Kommunikationstechnik, Freileitungsbau)
  • Tunnel- und Brückenbau
  • ARGE und Bietergemeinschaften
  • Preisgleitung und Preisanpassung in Bauverträgen 
  • großvolumige Bauprojekte

Berufliche Laufbahn

  • Jurist in mittelständischen Unternehmen (Gerüstbau, Entsorgung, Arbeitsbühne, Projektentwicklung, Projektsteuerung)
  • mehrjährige Leitung des Bereiches Recht in einem Baukonzern (Netzausbau)

Akademische Laufbahn

  • Ausbildung zum MTA-F (Marburg)
  • Studium Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaften (Universität Marburg/Universität Zürich)
  • LL.M. im Handels- und Gesellschaftsrecht (Universität Lüneburg)

Zusatzqualifikationen

Wirtschaftsrecht, privates Baurecht, Pharmarecht, Medizinprodukterecht

Sprachen

Deutsch, Englisch

Herr Stiegeler verfügt über umfangreiche Kenntnisse und langjährige Erfahrung im Bereich des Infrastruktur- und Netzausbaus und mit insbesondere großvolumigen Projekten. Er ist zudem erster Ansprechpartner für Preisanpassungsklauseln.

Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Leiter für den Bereich Recht in einem Baukonzern für Netzausbau hat er mit allen zentralen Schnittstellen zusammengearbeitet und verfügt über fundierte Kenntnisse im (bau-)kaufmännischen und technischen Bereich.  

Karriere.

Aktuell sind keine freien Vakanzen verfügbar.

News und Beiträge.

Vertragsstrafenklausel i.H.v. 5 % der Auftragssumme im Einheitspreisvertrag als AGB unwirksam

In seinem Urteil vom 15.02.2024 – Az.: VII ZR 42/22 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass AGB-Klauseln, die eine Vertragstrafe in Höhe von 5 % der Auftragssumme gemäß Auftragsschreiben in Einheitspreisverträgen vorsehen, unwirksam sind. Warum ist eine solche Klausel problematisch? 
 
Weil es in sog. EP-Verträgen durch z.B. freie Teilkündigungen oder Mindermengen das tatsächlich beauftragte Volumen unter das usprünglich beauftragte Auftragsvolumen absinken kann. Da die Vertragsstrafe nach dem BGH aber nicht mehr als 5 % des tatsächlich zur Ausführung gekommenen Volumens betragen darf – andernfalls liegt nach dem BGH eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers gemäß § 307 BGB vor-, war die AGB-Klausel hier unwirksam.
 
Was jetzt? Vertragsmuster für Einheitspreisverträge sollten nun für Folgeprojekte umgestellt werden und anstelle der „Auftragsumme gemäß Auftragsschreiben“ eine Formulierung verwendet  werden, die auf die tatsächlich zur Ausführung gekommene Summe abstellt. Zu beachten ist, dass die Formulierung sowohl für Vertragsstrafen, die den Verzug von Zwischenterminen als auch End- bzw. Fertigstellungstermine pönalisieren, angepasst werden muss. Gerne helfen wir bei der Umsetzung – Sprechen Sie uns an!

Was tun, wenn das Aufmaß nicht bestätigt wird…

Nicht selten wird das Aufmaß des Auftragnehmers zu Unrecht nicht bestätigt oder eine Reaktion bleibt trotz mehrfacher Aufforderungen oder Mahnungen einfach aus.

Was ist das Problem?

Das Problem ist, dass in der Regel das bestätigte Aufmaß für Mengen und Massen erforderlich ist für die Abrechnung von Leistungen. Dies gilt insbesondere bei Einheitspreisverträgen. Ohne ein bestätigtes Aufmaß, läge streng genommen keine ordnungsgemäße Rechnungslegung vor und würde dazu führen, dass eine Rechnung zurückgewiesen würde. 

Zunächst ist hier wichtig zu wissen, dass ein zu Unrecht nicht bestätigtes Aufmaß oder ein erfolgloser Fristablauf auf eine erfolgte Mahnung hin, einen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers darstellt.

Was bedeutet das nun für den Auftragnehmer? Er kann seine Leistung über ein einseitiges Aufmaß trotzdem abrechnen. Das setzt aber voraus, dass die erbrachte Leistung gut dokumentiert ist, z. B. über Lichtbilder, Zeugen, Messprotokolle, o.ä. Wichtig zu erwähnen ist, dass der Auftragnehmer für die erbrachte Leistung immer noch beweispflichtig ist, daher ist die Dokumentaton wie so oft hier  entscheidend.  Auf Basis des (einseitigen) Aufmaßes kann nun die Rechnungstellung erfolgen und ggf. der Mahnprozess beginnen bei Nichtzahlung. 

Erfolgt seitens des AG der Hinweis, dass die Rechnung zurückgewiesen wird, da aufgrund des nicht vorliegenden gemeinesamens Aufmaßes keine ordnungsgemäße Rechnunglegung erfolgt sei, kann der Hinweis darauf erfolgen, dass entgegen des Kooperationsgebots der Auftraggeber trotz Mahnung hier grundlos untätig blieb und so der Weg für das einseitige Aufmaß als Abrechungsgrundlage nach der Rechtssprechung eröffnet war. Damit war die Rechnungsstellung möglich. Die Nichtzahlung löst in der Folge Verzugszinsen aus.

Zusammenfassung bei zu Unrecht abgelehnter Unterzeichung des gemeinsamen Aufmaßes oder bloßer Untätigkeit des AG:

1.  Einseitiges Aufmaß erstellen mit aussagekräftiger Dokumentation 
2. Rechnung legen mit einseitigem Aufmaß und Dokumentation
3. Mahnprozess initiieren, wenn keine Reaktion oder unbegründete Ablehnung erfolgt

Lesenwert dazu ist das Urteil: OLG Köln, Urt. v. 05.07.2017 – Az.: 16 U 138/15.

Dieser Fall kommt in der Praxis regelmäßig vor und oft herrscht Ratlosigkeit auf operativer Ebene. Brauchen Sie hier Unterstützung? Dann sprechen Sie uns an.

Kontakt.

Standort Hamburg 

Freistieg Rechtsanwälte 

Bei den Mühren 1
20457 Hamburg 
Tel.: + 49 (0) 157 773 408 84
Email: info@freistieg.com.

Geschäftszeiten: Mo.- Fr. 8.00 – 19.00 Uhr

Termine nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung

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Talstraße 80
79102 Freiburg im Breisgau
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